Beim Versteuern von Bitcoin und anderen Kryptowährungen gilt es, den individuellen Steuersatz zu berücksichtigen. Gegebenenfalls fallen zusätzlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an. Bei längerer Haltedauer kann es möglich sein, den Gewinn steuerfrei zu behalten.
Das Finanzamt betrachtet Kryptowährungen nicht als Kapitalanlage oder Währung (was die Abgeltungssteuer zur Folge hätte), sondern als sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft. Dies kann mit dem Kauf eines Goldbarrens oder Kunstwerks verglichen werden, bei dem der Gewinn ebenfalls dem individuellen Steuersatz unterliegt. Die Freigrenze beträgt hierbei EUR 600 pro Jahr. Wenn Kryptowährungen länger als ein Jahr gehalten werden, kann unter Umständen auf den Gewinn keine Steuer anfallen.
Zunächst sollte überprüft werden, ob der Verkauf die Freigrenze von EUR 600 pro Jahr überschreitet. Das reine Halten von Kryptowährungen führt (nach geltendem Recht) nicht zu einer Steuerpflicht. Wenn der Verkauf unterhalb der Freigrenze bleibt, ist die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen in der Steuererklärung abgeschlossen. Falls der Verkauf den Freibetrag überschreitet, gilt in der Regel das FIFO-Prinzip: First in, first out. Das bedeutet, dass die ältesten Kryptowährungen fiktiv zuerst verkauft und steuerlich belastet werden. In einigen Fällen akzeptiert das Finanzamt auch das LIFO-Verfahren (Last in, first out: die zuletzt gekauften Kryptowährungen werden zuerst verkauft). Es ist ratsam, vorab mit dem Finanzamt abzuklären, ob das LIFO-Verfahren für Kryptowährungen anerkannt wird oder nicht. Wichtig: Der Gesamtgewinn ist steuerpflichtig – auch der Gewinnanteil innerhalb des Freibetrags!
In der Steuererklärung müssen Informationen zu verkauften Kryptowährungen angegeben werden: Kaufpreis, Haltedauer und eventuell entstandene Haltekosten. Der zu versteuernde Ertrag ergibt sich aus Verkaufspreis abzüglich Anschaffungskosten abzüglich Verkaufswerbungskosten = Ertrag.
Wenn Kryptowährungen länger als ein Jahr gehalten wurden, muss der Verkauf zwar angegeben werden, es fällt jedoch keine Steuer auf den Gewinn an. Anders verhält es sich, wenn die Kryptowährungen bewusst als Einkommensquelle genutzt werden sollen. Dies kann je nach Finanzamt unterschiedlich interpretiert werden. In der Regel wird das Mining von Kryptowährungen jedoch grundsätzlich als Einkunftserzielungsabsicht betrachtet, und der gesamte Gewinn unterliegt dem individuellen Steuersatz, unabhängig von der Haltedauer! Ausnahme: Die Kryptowährungen werden länger als zehn Jahre gehalten.
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Die für Außenstehende recht komplizierte Nachverfolgung von Käufen und Verkäufen von Kryptowährungen ist den Finanzämtern und Regierungen Europas schon seit geraumer Zeit ein Dorn im Auge. Auch wenn der Betrag unterhalb der Freigrenze liegt, ist es ratsam, die Käufe und Verkäufe von Kryptowährungen korrekt in der Steuererklärung anzugeben. Damit können mögliche unangenehme Nachfragen in einigen Jahren vermieden werden. Andernfalls könnte das Finanzamt bei einem späteren Verkauf über dem Freibetrag und geänderter Gesetzeslage unterstellen, dass über Jahre hinweg Kryptoverkäufe verschwiegen wurden. Dies könnte zu einer mühseligen und lästigen Steuerprüfung führen. Eine schrittweise und korrekte Angabe der Kryptobestände über Jahre hinweg kann dazu beitragen, den (ungerechtfertigten) Verdacht von sich zu lenken.
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